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Fotourheberrecht – ungeahnte Chancen und erhebliche Risiken für Journalisten

Wer mit Fotos zu tun hat, sollte einige grundlegende Dinge wissen – was schon für den Laien gilt, gilt naturgemäß erst recht für denjenigen, der professionell mit Fotos arbeitet. Zum „Fotorecht“ gehört z. B. das Fotourheberrecht, mit dem sich dieser Beitrag befasst. Weitere Aspekte des „Fotorechts“ bleiben anderen „Stolperfallen“ vorbehalten.

 

Das Fotourheberrecht bietet für den Journalisten sowohl Chancen – als Rechteinhaber – als auch Risiken – wenn er selbst Rechte verletzt. In beiden Fällen ist es sehr hilfreich, wenn er sich zumindest grob mit der urheberrechtlichen Rechtslage auskennt. Er kann auf diese Weise sein Einkommen deutlich verbessern (die meisten Journalisten sind sich über die ihnen nach dem Urheberrecht zustehenden Forderungen oft nicht hinreichend bewusst), er kann auch eigene Rechtsverletzungen mit ihren gravierenden – u. U. sogar existenzvernichtenden – finanziellen Folgen vermeiden.

Welche Fotografen und welche Fotos sind nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt?

 

Das UrhG schützt u. a. Fotografen. Es unterscheidet dabei nicht zwischen „Profis“ oder Laien, es muss bei der Aufnahme auch keine Profi-Kamera verwendet worden sein. Das UrhG schützt jeden Fotografen eines geschützten Fotos (dazu sogleich), unabhängig von seiner Professionalität und Ausrüstung. Geschützt ist nach dem UrhG praktisch jedes Foto – während Sprachwerke (z. B. Texte) nach dem UrhG nur geschützt sind, wenn sie die so genannte „Schöpfungshöhe“ erreichen, kommt es bei Fotos hierauf in aller Regel nicht an, Fotos genießen einen weitergehenden Schutz als Sprachwerke. Auch wenn es auf die Schöpfungshöhe für den Schutz in aller Regel nicht ankommt, wirkt sich diese doch auf die Höhe des Schadensersatzes aus.

Wovor schützt das UrhG?

Das UrhG schützt den Berechtigten gegen unberechtigte Nutzungen. Der einfachste und eindeutigste Fall ist die identische Übernahme des Fotos, also die Verwendung des konkreten Fotos ohne jegliche Abänderung. Aber auch eine ausschnittsweise Nutzung oder eine Nutzung in bearbeiteter Form ist grundsätzlich unzulässig – wird z. B. aus einem größeren Foto ein bestimmter Auszug genommen oder wird etwas retouchiert, liegt im Regelfall auch dann eine Verletzung der Rechte des Fotografen vor. Will der Nutzer ein entsprechendes Bild verwenden, muss er es entweder selber fertigen (in aller Regel darf man sich durch vorbestehende Fotos inspirieren lassen – je individueller und origineller das „Original“ ist, desto mehr Abstand muss allerdings das zweite Foto wahren) oder vom Berechtigten die notwendigen Rechte erwerben (das ist nicht einfach; siehe weiter unten zum Stichwort „Rechteeinräumung“).

Welche Rechte hat der Urheber?

Der Urheber hat Persönlichkeits- und Verwertungsrechte. Unabhängig davon, inwieweit ein anderer berechtigt ist, stehen dem Urheber in jedem Fall die Urheberpersönlichkeitsrechte zu – diese verbleiben auch dann bei ihm, wenn sonst umfassend ein anderer berechtigt ist (siehe weiter unten zum Stichwort „Wer ist der Berechtigte“). Zu diesen gehören insbesondere:

Recht auf Anerkennung der Urheberschaft – der Urheber hat das Recht, dass seine Urheberschaft nicht geleugnet oder bestritten wird oder gar ein anderer sich die Urheberschaft anmaßt, zudem das Recht zu bestimmen, ob das Foto mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und ggf. welche Bezeichnung zu verwenden ist. Diese Rechte werden oft verletzt, auch dann, wenn die eigentliche Nutzung erlaubt war. Seltener kommt es vor, dass dem Urheber die Urheberschaft strittig gemacht wird, oft werden aber dessen Rechte im Hinblick auf die Urheberbezeichnung verletzt. Das Gesetz gibt klar vor, dass allein der Urheber zu entscheiden hat, ob er überhaupt eine Urheberbezeichnung wünscht und wenn ja, welche das sein soll – es steht dem Nutzer also nicht zu, dieses Wahlrecht für den Urheber auszuüben, z. B. indem er einfach den Namen des Urhebers angibt – der Urheber könnte ja z. B. ein Pseudonym verwenden wollen. Werden diese Vorgaben missachtet, liegt eine Urheberrechtsverletzung mit allen ihren Konsequenzen vor, auch wenn der Verletzer das nicht gewusst oder nicht gewollt hat. Diese vermeintliche „reine Formalie“ kann also gravierende Auswirkungen haben und durchaus zu Kosten im vier- oder sogar fünfstelligen Bereich (und je nach Umständen natürlich auch mehr) führen.

Unzulässige Beeinträchtigungen zu untersagen: Beeinträchtigungen, die die berechtigten Interessen des Urhebers gefährden, z. B. Entstellungen, muss sich der Fotourheber nicht gefallen lassen. Diese können auch durch den Kontext, in den das Foto gestellt wird, entstehen – der Fotograf muss sich z. B. nicht gefallen lassen, dass sein Bild in einen politischen oder sonstigen Kontext gestellt wird, in dem er sein Bild nicht sehen will.

Zu den Verwertungsrechten des Urhebers gehören insbesondere die nachfolgenden – wer hier berechtigt ist, hängt davon ab, ob der Urheber einem anderen Rechte eingeräumt hat bzw. das Foto im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gefertigt hat (siehe hierzu weiter unten zum Stichwort „Wer ist der Berechtigte“):

– das Vervielfältigungsrecht, das heißt das Recht, vom Foto Kopien gleich welcher Art, also digital ebenso wie analog, und gleich auf welche Weise, auch z. B. abgezeichnet, herzustellen. Wird ein Foto auf der Festplatte des Computers gespeichert, wird das Vervielfältigungsrecht bereits genutzt. In Ausnahmefällen kann dafür eine gesetzliche Erlaubnis greifen.

– das Verbreitungsrecht, also das Recht, das Foto allein oder z. B. als Teil eines Buches zu vertreiben. „Verbreitet“ wird das Foto nicht nur, wenn es Dritten verschafft wird, sondern schon dann, wenn es Dritten/der Öffentlichkeit angeboten wird, z. B. im Internet angepriesen wird.

– das Recht, das Foto online zu stellen.

– das Recht, das Foto sonstwie der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Wo hört das Urheberrecht auf?

In zeitlicher Hinsicht besteht das Recht des Fotografen nach dem UrhG mindestens 50 Jahre – die genaue Laufzeit bestimmt sich danach, ob das Foto die so genannte „Schöpfungshöhe“ aufweist oder nicht sowie fallabhängig ggf. nach Sonderbestimmungen. In sachlicher Hinsicht ist zu bedenken, dass bestimmte Nutzungen auch ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt sind. So können unter Umständen auch Fotos aufgrund des Zitatrechts (siehe hierzu „Zitieren erlaubt?“) verwertet werden. Diese Ausnahmen sind aber eng zu verstehen – liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausnahme nicht vor, ist eine Urheberrechtsverletzung mit ihren schwerwiegenden Folgen gegeben. Es rechtfertigt den Nutzer nicht, wenn er die gesetzliche Ausnahme falsch – also anders als das später ggf. entscheidende Gericht – verstanden hat, was oft vorkommt. Weil der Urheber aufgrund der Ausnahmen möglicherweise einen Einkommensverlust erleidet, hat der Gesetzgeber einen Ausgleich geschaffen. Diese Vergütungsansprüche können aber nur durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, z. B. für Bildurheber die VG BILD-KUNST. Diese helfen dabei, den Urheber an entsprechenden Einnahmen zu beteiligen.

Rechte des Fotourhebers nach Verletzung

Wer die Rechte des Urhebers nutzt, ohne dazu berechtigt zu sein, verletzt das Urheberrecht, daraus erwachsen dem Urheber besondere Rechte gegen den Verletzer, z. B. auf Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz und Kostenerstattung. Der Unterlassungsanspruch dient dazu, die Verletzung für die Zukunft auszuschließen. Praktisch gibt er dem Fotourheber zudem oft ein gewisses Druckmittel gegen den oft wirtschaftlich mächtigeren Nutzer. Wegen des damit verbundenen vergleichsweise hohen Streitwerts hat der Unterlassungsanspruch erheblichen Einfluss auf die entstehenden Kosten. Das führt dazu, dass der Verletzer aus Kostengründen früher zum Einlenken bereit sein wird. Für den Betroffenen hat es zudem einen nicht unerheblichen Kostenvorteil, weil seine Rechtsanwaltskosten oft nicht streitwertabhängig sind (Vergütungsvereinbarung), sein Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite aber schon, was bedeutet: Je höher der Streitwert, desto höher auch der Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite und damit die Sicherheit, keine Kosten tragen zu müssen. Wenn es also heißt, der hohe Streitwert diene nur den Rechtsanwälten, ist das nicht richtig – er führt dazu, dass der Verletzte seine Rechtsanwaltskosten vom Gegner oft vollständig erstattet erhält (erst recht natürlich, wenn der Rechtsanwalt zur Abrechnung nach Gesetz bereit ist, was bei höheren Streitwerten auch eher der Fall ist). Wäre der Streitwert nicht so hoch, müsste der Betroffene entweder einen Teil der Kosten selbst tragen oder müsste darauf verzichten, einen hoch spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

Als Schadensersatz wird oft das angesetzt, was der Verletzer bei Kauf einer Lizenz hätte zahlen müssen –- das kann für ein Foto z. B. auch einmal die Höhe von 800,00 EUR oder sogar mehr erreichen, also eine durchaus relevante zusätzliche Einnahmequelle für den Fotografen bedeuten, denn diese „Lizenzgebühr“ ist unabhängig davon, ob der Fotograf eine solche Lizenz sonst wirklich hätte verkaufen können. Manche Fotografen suchen deswegen bereits systematisch nach Fotos, die von ihrer Website „geklaut“ worden sind.

Rechteeinräumung und Vergütung

Die Rechteeinräumung ist im Urheberrecht von zentraler Bedeutung. Im Arbeitsrecht gelten hierfür Besonderheiten (siehe hierzu weiter unten zum Stichwort „Wer ist der Berechtigte“). Bei der Rechteeinräumung möchte der Nutzer möglichst umfassende Rechte erlangen und möglichst wenig zahlen, der Urheber möglichst wenig Rechte einräumen und eine möglichst hohe Vergütung erhalten. Das Gesetz unterstützt in beiden Aspekten den Urheber. Für die Vergütung legt es fest, dass diese „angemessen“ sein muss, und zwar sogar dann, wenn das Foto sich im Nachhinein als besonders gut verwertbar erweist und die ursprünglich vereinbarte Vergütung daher unangemessen ist. Für die eingeräumten Rechte sieht das Gesetz als Regel vor: Unklarheiten
gehen zulasten des Nutzers. Es liegt daher im Interesse des Nutzers, sich nicht auf pauschale Rechteeinräumungen („alle Rechte“ u. ä.) zu verlassen, sondern genau zu definieren, was eingeräumt sein soll, z. B. welche Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere welche Nutzungsarten umfasst sein sollen und ob es sich um ein einfaches oder ein ausschließliches Recht handeln soll.

Da das sehr kompliziert ist, misslingt es oft. Viele Verlagsverträge und sonstige auf eine Nutzungsrechteeinräumung gerichtete Verträge genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. In diesem Fall gilt nach dem Gesetz nur das als eingeräumt, was für das gemeinsame Projekt notwendig ist, bei einem Buchprojekt z. B. nur die Printverwertung (und oft auch diese nur beschränkt), nicht aber das Onlinestellen. Nutzt der Nutzer die Rechte weitergehend als es ihm zusteht, verletzt er das Urheberrecht, dem Urheber stehen dann weitere Rechte zu (siehe weiter unten zum Stichwort „Rechte des Fotourhebers nach Verletzung“), was oft darauf hinausläuft, dass ihm ein „zweites Honorar“ zusteht, dessen Höhe von den Umständen abhängt. Eine Rechteeinräumung muss übrigens in der Regel nicht schriftlich erfolgen – an einer schriftlichen Fixierung sollte der Nutzer aber sehr interessiert sein, weil ja Unklarheiten in der Regel zu seinen Lasten gehen und bei einer nicht schriftlich gefassten Rechteeinräumung natürlich noch viel mehr Spielraum für Unklarheiten besteht als bei einer schriftlichen.

In einzelnen Fällen können abweichende Besonderheiten greifen. Bei
Zeitschriftenveröffentlichungen gilt z. B.: Wenn der Fotograf die Aufnahme
des Fotos in die Zeitschrift gestattet hat und nicht anderes vereinbart
wurde, hat der Verlag in aller Regel für ein Jahr das ausschließliche Recht
zur Vervielfältigung und Verbreitung.

Zu beachten ist auch, dass eine Rechteeinräumung nichts nützt, wenn der Einräumende über diese Rechte gar nicht (mehr) verfügt. Hat der Urheber bereits einem anderen wirksam ausschließliche Rechte eingeräumt, kann er die gleichen Rechte nicht erneut einräumen – eine erneute Rechteeinräumung wäre also unwirksam, und das auch dann, wenn der zweite Nutzer das weder wusste noch auch nur wissen konnte. Auch kommt es vor, dass der Berechtigte nicht bekannt oder nicht erreichbar ist – dieser Umstand rechtfertigt natürlich nicht die Verwendung des Fotos ohne entsprechende Berechtigung.

Wer ist der Berechtigte?

Die Persönlichkeitsrechte verbleiben stets beim Fotografen, insoweit ist für diese stets dieser der Berechtigte. Beim angestellten Fotografen, der das Foto im Rahmen seines Arbeitsvertrages fertigt, sind dem Arbeitgeber gewisse Nutzungsrechte eingeräumt.  Bei allen anderen Fotografen liegen die Nutzungs- und Verwertungsrechte beim Fotografen, soweit er nicht entsprechende Rechte einem anderen einräumt („alle Rechte“ kann er schon deswegen nicht einräumen, weil mindestens die Urheberpersönlichkeitsrechte bei ihm verbleiben).

Was ist zu tun, wenn Ihr Fotourheberrecht verletzt wird?

Entscheidend ist, dass schnell und richtig gehandelt wird. Sie sollten sofort etwaige „Beweise“ sichern (z. B. Screenshots fertigen und ggf. Zeugen hinzuziehen, die die Verletzung ggf. bestätigen können und ggf. ihrerseits Screenshots fertigen sollten) und einen mit Fotourheberrecht vertrauten Rechtsanwalt mandatieren. In keinem Fall sollten Sie die Gegenseite selbst kontaktieren, denn dadurch können Sie Rechte verlieren und die Rechtsverfolgung stark erschweren. In der Regel wird der mit der Sache befasste spezialisierte Rechtsanwalt zuerst die Sach- und Rechtslage prüfen müssen, ggf. werden noch Beweise sicherzustellen sein, anschließend wird in aller Regel abgemahnt, daran schließt sich – wenn die Gegenseite nicht einlenkt – ggf. ein gerichtliches Verfahren an. Die Verletzung des Urheberrechts ist oft auch strafbar, da die Einleitung eines Strafverfahrens aber die zivilrechtliche Rechtsverfolgung behindern kann und das Strafverfahren oft sowieso eingestellt wird, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es Sinn macht, auf ein Strafverfahren hinzuwirken. In der Praxis des Verfassers dieses Beitrags werden Strafverfahren nur in etwa fünf Prozent der Fälle eingeleitet.

Beispiele:  Abschließend einige typische immer wiederkehrende Konstellationen aus der Praxis

 

1) Verletzung ohne jegliche Nutzungsrechtevereinbarung:

a) Der Gegner (z. B. ein Verlag) bestellt Fotos, die er dann

aa) ohne eine Vereinbarung über die Nutzung einfach verwendet – das darf er natürlich nicht.

bb) ohne Nutzungserlaubnis ausschnittsweise oder in bearbeiteter Form verwendet – auch die ausschnittsweise oder veränderte Verwertung ist in der Regel unzulässig.

b) Der Gegner hat ohne Berechtigung ein vom Urheber stammendes Foto von dessen Website „geklaut“ und verwendet es auf seiner eigenen Website. Das ist unzulässig. Das immer wieder gehörte Argument, das Bild sei doch schon im Internet, rechtfertigt den Verletzer nicht und wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch abgelehnt.

2) Verletzung trotz Nutzungsrechtevereinbarung:

Nutzungsrechte waren eingeräumt, der Gegner (z. B. ein Verlag) verwendet das Foto aber

a) auf eine Art, die über die erlaubte Nutzung hinausgeht – z. B.: erlaubt war Printverwertung, genutzt wurde (auch) Onlineverwertung; erlaubt war die Nutzung für ein bestimmtes Buch, verwendet wurde auch für ein anderes Buch.

b) ohne die vom Urheber gewählte Urheberbezeichnung bzw. mit der Urheberbezeichnung, aber nicht im hinreichend klaren Zusammenhang mit dem Foto.

Diese Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft ist weit verbreitet, deswegen aber dennoch nicht erlaubt. Unwissenheit schützt den Nutzer nicht vor der Rechtsverfolgung. Oft erhalten Fotourheber wegen einer solchen Verletzung einen Aufschlag von rund 100 Prozent auf ihr Honorar.

Es ist für den Nutzer nicht einfach, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft zu wahren, deswegen wird es sehr, sehr häufig verletzt. Werden – wie so oft – auf einer Seite mit mehreren Fotos in einer Zeile pauschal die Fotourheber mit den von diesen gewünschten Bezeichnungen angeführt, wird oft vergessen sicherzustellen, dass eine Verbindung zwischen dem jeweiligen Fotourheber und seinem Foto besteht.

c) in entstellter Form. Auch die entstellende Veränderung des Fotos oder die Aufnahme des Fotos in einen Zusammenhang, in dem der Fotograf das Foto nicht dulden muss, sind unzulässig.

...

Diese Beispiele aus der Praxis des Verfassers des Beitrags zeigen typische urheberrechtliche Konstellationen auf, wie sie sich immer wieder stellen und wie Sie sie vielleicht auch erlebt haben.

 

Ihr

 

Frank C. Biethahn

 

Frank C. Biethahn ist ein bundesweit tätiger Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Medien- und Presserecht und Inhaber einer Kanzlei im Raum Hamburg (Anmerkung der Redaktion)

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