Zitieren erlaubt?

… oder nicht? Eine besondere Gefahr und eine besondere Chance für Journalisten. Dem im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt begegnet immer wieder die Auffassung, dass Zitieren doch legal sei und daher keine Urheberrechtsverletzung sein könne. Wenn das so einfach wäre, würde man sich das Leben erheblich leichter machen können – man würde einfach ganze Werke von vorn bis hinten zitieren und sich auf diese Art viel Arbeit ersparen. Das wäre aber nicht im Sinne des Urhebers, der ja von seiner Arbeit selbst profitieren möchte. Würde das Recht das umfassende Zitieren erlauben, wer würde sich dann noch die Mühe machen, ein neues Werk zu schaffen? Diese Gefahr sah auch der Gesetzgeber, der Urheber muss geschützt sein. Würde man dem Urheber nun aber umfassenden Schutz gewähren und jedes Zitieren verbieten, wäre die Auseinandersetzung mit dem Gedankengut des anderen doch stark beeinträchtigt. Manchmal muss man eine Äußerung wiedergeben, um dann dazu Stellung zu nehmen. Diese geistige Auseinandersetzung ist im Rahmen des Artikel 5 GG auch verfassungsrechtlich geschützt. Sie ist (eine) Voraussetzung für den geistig-wissenschaftlichen Fortschritt. Allerdings ist auch das Urheberrecht als „Eigentum“ im Sinne der Verfassung geschützt. Zwischen diesen beiden verfassungsrechtlich geschützten Gütern müssen Gesetzgeber und Rechtsprechung einen Ausgleich schaffen. 

Wie ist nun die rechtliche Lage?

Wichtige Regelungen dazu sind im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) enthalten.

Zunächst stellt sich die Frage, ob das, was zitiert werden soll, überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Das Urheberrecht schützt nur „persönliche geistige Schöpfungen“. Nicht darunter fällt allzu Alltägliches. Nicht darunter fallen insbesondere übliche Wortkombinationen – z. B. die oben stehende Frage „Wie ist nun die rechtliche Lage?“. Diese Passage könnte daher aus urheberrechtlicher Sicht ohne weiteres übernommen werden. Der vorliegende Text in seiner Gesamtheit dagegen ist eine „persönliche geistige Schöpfung“, er darf daher nicht ohne weiteres übernommen werden. Wie viel im Einzelnen übernommen werden kann, ohne dass urheberrechtliche Relevanz besteht, kann nur im Einzelfall bestimmt werden – hier bestehen zwangsläufig gewisse Unsicherheiten.

Auch „amtliche Werke“ im Sinne des § 5 UrhG sind grundsätzlich nicht geschützt (z. B. Gesetzesauszüge und Gerichtsentscheidungen, so die unten zitierten Stellen aus dem Gesetz und aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes). Diese sollen ja gerade der Allgemeinheit bekannt werden. Bei der Anwendung des § 5 UrhG ist allerdings Vorsicht zu empfehlen – nicht alle Werke von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen sind auch immer so frei nutzbar, wie der unbefangene Leser meinen könnte.

Ist das, was zitiert werden soll, urheberrechtlich geschützt, bedarf es zur Übernahme einer Berechtigung. Diese kann sich aus dem Gesetz ergeben oder vom dazu Berechtigten erlangt werden (in der Regel gegen Entgelt). Die gesetzlichen Berechtigungen sind eine Ausnahme zum Recht des Urhebers. Sie führen dazu, dass auch ohne sein Einverständnis sein Werk genutzt werden darf, allerdings nur im engen Rahmen der jeweiligen Ausnahme, und oft auch nicht unentgeltlich – der Urheber kann dann also zwar die Nutzung nicht untersagen, dafür aber eine Vergütung verlangen. Bei diesen Ausnahmen sollte sehr vorsichtig vorgegangen werden – sie werden vom nicht ausreichend urheberrechtlich gebildeten Nutzer leicht falsch ausgelegt.

Das Zitatrecht nach dem UrhG erklärt bestimmte Nutzungshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig, ohne dass ein Entgelt zu entrichten wäre. § 51 UrhG führt dazu folgendes aus:

§ 51 Zitate

"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.“

Wie schon der Wortlaut zeigt, muss das Werk, das zitiert werden soll, veröffentlicht – also mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden (§ 6 Abs. 1 UrhG) – sein.

Die Nutzung muss „zum Zweck des Zitats“ erfolgen und der Umfang darf nur so groß sein, wie es nach diesem Zweck notwendig ist – gerade bei dieser Voraussetzung entscheidet sich oft die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Zitats.

Wie oben ausgeführt, soll der Urheber grundsätzlich geschützt sein, Ausnahmen müssen aber gemacht werden, wenn Interessen des Nutzers ausnahmsweise Vorrang vor denen des Urhebers haben. Will der Nutzer sich nur Arbeit ersparen, ist nicht einzusehen, warum man ihm erlauben sollte, das Werk und damit die Mühen des Urhebers ohne die Erlaubnis des Berechtigten zu nutzen. Geht es dagegen um die geistige Auseinandersetzung mit dem Werk des Urhebers, ist dies als ein gewichtiger Grund anerkannt. Es ist dann zu prüfen, inwieweit zu diesem Zweck das Zitat notwendig ist.

In einem Urteil vom Dezember 2007 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, „dass die Zitierfreiheit es nicht gestattet, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden [...]. Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint […].“ (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, Geschäftszeichen: I ZR 42/05, Rn. 42 – „TV Total“).

Dass eine innere Verbindung hergestellt werden müsse und eine Beleg- bzw. Erläuterungsfunktion erforderlich sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung. Das Zitat darf nicht nur zu Illustrations- oder Ausschmückungszwecken dienen.

Der BGH führt in dem oben genannten Urteil weiter aus, dass die verfassungsrechtlich besonders geschützte Kunstfreiheit es ggf. verlangt, „bei der Auslegung und Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG die innere Verbindung der zitierten Stellen mit den Gedanken und Überlegungen des Zitierenden über die bloße Belegfunktion hinaus auch als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen [...]“. (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, Geschäftszeichen: I ZR 42/05, Rn. 44 – „TV Total“).

Dies entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aufgrund des Grundrechts der Kunstfreiheit, unter die unter anderem Satire fallen kann. Satire ist insoweit weitergehend geschützt.

Unter den Nummern 1. bis 3. konkretisiert das Gesetz in § 51 UrhG die Anforderungen für bestimmte Fälle. Dabei differenziert das Gesetz in den Nummern 1 und 2 zwischen Groß- und Kleinzitaten. Großzitate (Nr. 1) – solche, bei denen ein gesamtes Werk übernommen wird – sind nur ganz ausnahmsweise zulässig, Kleinzitate (Nr. 2) weitaus eher. Der Nr. 2 unterfallen normalerweise nur einzelne Stellen (s. Gesetzeswortlaut), in bestimmten Fällen (Stichwort „großes Kleinzitat“) können ganz ausnahmsweise aber auch einmal ganze Werke nach diesen Voraussetzungen zitiert werden.

Das Zitat darf grundsätzlich nicht geändert werden – soweit eine Änderung notwendig ist (z. B. Übersetzung in eine andere Sprache), erlaubt § 62 UrhG sie in bestimmten Fällen. Nach § 63 UrhG ist – mit den dort beschriebenen Anforderungen – eine Quellenangabe erforderlich.

Übrigens: Wird nicht zitiert, sondern erfolgt nur eine „Anlehnung“ an das entsprechende Werk – wird also ein eigenes Werk hergestellt, dass durch das andere Werk inspiriert wurde –, ist zu prüfen, ob im rechtlichen Sinne eine „Bearbeitung“ (§ 23 UrhG) oder eine „freie Benutzung“ (§ 24 UrhG) vorliegt, woraus sich ergibt, ob Erstellung und/oder Nutzung zulässig ist/sind.

Eine Urheberrechtsverletzung kann zu gravierenden Konsequenzen führen, insbesondere zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, womit erhebliche Kosten verbunden sind. Letztlich bietet das für Sie aber nicht nur eine Gefahr, sondern zugleich auch eine Chance: Wenn Sie das Zitatrecht verletzen, müssen Sie mit Ansprüchen rechnen, wird jedoch ein von Ihnen stammendes Werk widerrechtlich zitiert, können Sie Ansprüche erlangen. Manche Journalisten bestreiten einen nicht unerheblichen Anteil Ihres Einkommens auf der Grundlage von Urheberrechtsverletzungen, trotzdem ist diese Einkommensquelle weitgehend unbekannt.

Auf Besonderheiten – z. B. Musikzitate (vgl. § 51 Nr. 3 UrhG) und Foto- und Filmzitate – kann hier aus Platzgründen leider nicht eingegangen werden. Dieser – sehr kleine – Ausschnitt aus dem Urheberrecht zeigt aber schon, dass im Urheberrecht für den damit nicht sehr Vertrauten viele Fallen lauern. Es ist daher jedem, der urheberrechtsrelevant tätig ist – also z. B. jeder Journalist –, zu raten, sich damit eingehend zu befassen, und zwar nicht erst, wenn eine Abmahnung vorliegt. Dabei soll dieser Beitrag und die in Zukunft folgenden ein wenig helfen. Die intensive Befassung mit der Materie können diese Beiträge jedoch nicht ersetzen.

Ihr

Frank C. Biethahn

Frank C. Biethahn ist ein bundesweit tätiger Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Medien- und Presserecht und Inhaber einer Kanzlei im Raum Hamburg (Anmerkung der Redaktion)