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Die Künstlersozialkasse (KSK): Was ist das eigentlich?

Was ist eigentlich die Künstlersozialkasse (KSK), was macht sie und warum sollten sich Journalisten und Auftraggeber dafür interessieren? Nicht nur bei Journalisten gibt es zu diesem Thema viele Unsicherheiten. Auch Unternehmen – auch solche außerhalb der Medienbranche – sollten sich mit der KSK befassen. Dieser Beitrag soll einigen Unsicherheiten und Unklarheiten abhelfen.

Die Künstlersozialkasse (KSK) ist eine Abteilung der Unfallkasse des Bundes. Sie hat die Aufgabe, die Künstlersozialversicherung (KSV) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG; der Link führt zu einer nicht-amtlichen Fassung) umzusetzen.

Die KSV ist eine Besonderheit des Sozialversicherungssystems zugunsten – aber gewissermaßen auch zulasten – von selbständigen Künstlern und Publizisten. Dieser Gruppe wird die Gelegenheit eingeräumt, günstiger als andere Selbständige der gesetzlichen Sozialversicherung beizutreten, zugleich sind sie dazu aber auch verpflichtet. Die KSK ist dabei nur das „Bindeglied“, versichert sind die Versicherten in der „normalen“ gesetzlichen Sozialversicherung.

Günstiger wird die Versicherung in der KSV dadurch, dass der Versicherte nur den „Arbeitnehmeranteil“ tragen muss – er wird also behandelt, als wäre er gar nicht selbständig, sondern Arbeitnehmer. Den „Arbeitgeberanteil“ trägt die KSV, die sich durch einen gesetzlich festgelegten Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe KSA) finanziert.

Die KSA fällt für Unternehmen an, die selbständige Künstler oder Publizisten in nicht nur unerheblichem Maß beauftragen (das müssen nicht zwingend Unternehmen aus der Medienbranche sein, z. B. kann ein Unternehmen für seine Öffentlichkeitsarbeit abgabepflichtig sein!). Was unerheblich ist und was erheblich, ist einzelfallabhängig. Die Unternehmen müssen auf die den Künstlern und Publizisten gezahlten Entgelte einen geringen Prozentsatz abführen. Dieser wird jährlich neu festgesetzt, betrug in der letzten Zeit zwischen ca. 4 Prozent und ca. 5 Prozent Der Künstler bzw. Publizist darf mit diesen Sätzen nicht belastet werden.

Aufgrund der mit der KSA verbundenen besonderen Aufzeichnungs- und Meldepflichten führt die KSA für Unternehmen zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand.

Da die KSV keine freiwillige, sondern eine echte Pflichtversicherung ist, muss sich jeder, der die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem KSVG erfüllt, bei ihr melden und ihr jährlich bis zum 01.12. eine Einkommensschätzung für das nächste Jahr übermitteln, nach der sich dann der zu entrichtende Beitrag bestimmt. Soweit das für die Erfüllung der Aufgaben nach dem KSVG notwendig ist, müssen – abhängig vom Einzelfall – auch weitere Angaben gemacht werden.

Die KSK führt stichprobenweise Kontrollen durch und fordert Auskunft u. a. über das Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit der vergangenen vier Jahre und kann dafür auch die Vorlage von Unterlagen – z. B. Einkommensteuerbescheide – verlangen.

Melde- und Auskunftspflichten sollten ernst genommen werden. Werden sie nicht eingehalten, drohen neben einer Schätzung durch die KSK auch Sanktionen (Bußgeld).

Wie auch sonst in der gesetzlichen Sozialversicherung, gibt es auch hier Ausnahmen: In bestimmten Fällen besteht Versicherungsfreiheit oder kann auf Antrag eine Befreiung erteilt werden.

Wegen der günstigen Konditionen ist die KSV auch in Kreisen beliebt, für die sie nicht gedacht ist – die KSK muss daher prüfen, ob der, der sich meldet, auch berechtigt ist. Dazu muss ein umfassender Fragebogen ausgefüllt und Nachweise erbracht werden.

Berechtigt (und zugleich verpflichtet) ist, wer:

  • selbständiger Künstler oder Publizist ist (das wird von der Rechtsprechung sehr großzügig ausgelegt, Journalisten fallen auch darunter)
  • erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend tätig
  • nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt (nicht relevant sind Auszubildende und geringfügig Beschäftigte)
  • mindestens 3.900 € jährlich erwirtschaftet (wobei es hier auch Ausnahmen gibt, insbesondere in den ersten drei Jahren der Berufstätigkeit).

Gegen Entscheidungen, die die KSK trifft, kann man – wie auch sonst bei Stellen der öffentlichen Gewalt – Widerspruch einlegen. Geschieht das nicht rechtzeitig, wird die Entscheidung der KSK in der Regel bestandskräftig, d. h. im Regelfall kann dagegen nicht mehr vorgegangen werden.

Ihr

Frank C. Biethahn

Frank C. Biethahn ist ein bundesweit tätiger Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Medien- und Presserecht und Inhaber einer Kanzlei im Raum Hamburg (Anmerkung der Redaktion)

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