Rechts-News: Werbefinanzierung und Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse (Zusammenfassung)

10.10.2011

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern ein Online-Journalist, der auf seiner Webseite kostenlos Artikel zum Abruf bereit hielt, dessen Einnahmen jedoch überwiegend durch den Verkauf von Werbeflächen erzielt werden, einen Anspruch darauf hat, sich über die Künstlersozialkasse (KSK) zu versichern.

Die KSK bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten viele Vorteile, beispielsweise eine günstige Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine eigene Altersvorsorge. Da die Beiträge nur zu einem geringen Teil von den Versicherten selbst übernommen werden und die Finanzierung zum großen Teil durch die Abgaben der Auftraggeber sowie eine Bezuschussung durch den Bund erfolgt, ist die jeweilige finanzielle Belastung für den einzelnen Künstler meist recht überschaubar. (vgl. hierzu auch den kostenlos abrufbaren DFJV-Leitfaden zur KSK: bit.ly/g4q8M8)

Dementsprechend groß ist das Interesse, bei der KSK versichert zu sein. Häufig ist die Frage, wer tatsächlich berechtigt ist, die Privilegien in Anspruch zu nehmen, immer schwieriger zu beantworten. Auch hinsichtlich der Beitragshöhe kommt es regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten. Dass sich das Führen eines Prozesses lohnen kann, zeigt folgender Fall: Dem Urteil (BSG Urt. v. 21.07.2011 – Az.: B 3 KS 5/10 R) lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Journalist seit dem Jahr 2001 eigene Artikel zum Thema "Internet" verfasste und kostenlos auf seiner Internetseite zur Verfügung stellte. Nur vereinzelt verkaufte er die Publikationen als Auftragsarbeit.

Die hieraus erzielten Einnahmen lagen unter dem Grenzbetrag von 3.900,- EUR / Jahr und damit unter der Geringfügigkeitsgrenze des Künstlerversicherungsgesetzes, so dass diese publizistische Tätigkeit hiernach grundsätzlich versicherungsfrei wäre. Da der Kläger darüber hinaus jedoch Werbeeinnahmen von bis zu knapp 21.000,- EUR / Jahr erzielte und damit deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze lag, beantragte er die Feststellung der Versicherungspflicht in der KSK.

Diese lehnte ab und begründete die Entscheidung damit, dass die aus dem Verkauf von Werbeflächen bezogenen Einnahmen nicht als Einkünfte aus publizistischer Tätigkeit gewertet werden könnten und eine KSK-Pflicht daher nicht bestehe. Der Kläger legte hiergegen Rechtsmittel ein und unterlag in den Vorinstanzen, so dass ihm nur der Weg vor das Bundessozialgericht blieb.

Das Gericht gab dem Kläger schließlich Recht.

Die Vorinstanzen hatten zu Unrecht die Versicherungspflicht bei der KSK abgelehnt.

Ein Arbeitseinkommen gilt nach den Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes "aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit" als erzielt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der künstlerischen bzw. der publizistischen Tätigkeit und den Einnahmen bestehe. Dabei reiche nach Ansicht des Gerichts ein mittelbarer Zusammenhang aus, der auch dann vorliege, wenn die Gegenleistung im weitesten Sinne für die journalistische Tätigkeit erfolgt sei. Eine direkte Verknüpfung von Zahlung und Arbeitsleistung sei demnach nicht erforderlich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze stehe der Verkauf von Werbeflächen auf der Webseite des Klägers in entsprechendem mittelbaren Zusammenhang mit seiner journalistischen Tätigkeit. In wirtschaftlicher Hinsicht sei der Verkauf von Werbeflächen notwendige Bedingung für die Ausübung seiner Tätigkeit unter Verwendung des Mediums Internet. Gerade im Bereich der Online-Publikationen habe sich eine Gratis-Kultur entwickelt, durch die es fast selbstverständlich geworden sei, dass auch professionelle journalistische Informationen kostenfrei zur Verfügung gestellt würden.

Insofern bestehe aufgrund dieser Entwicklung eine gewisse Notwendigkeit der Refinanzierung, sodass journalistische Leistungen heutzutage grundsätzlich über Werbeeinnahmen finanziert werden.

Im Fall des Klägers bejahte das Gericht daher eine wirtschaftliche und organisatorische Verknüpfung, sodass die Veröffentlichung der Texte und die Refinanzierung durch Werbeeinnahmen die geforderte einheitliche Tätigkeit bildeten.

Für den Kläger war es ein langer und mühsamer Weg, um schlussendlich doch zu seinem Recht zu kommen. Die Mitglieder des DFJV können hiervon nun profitieren und sich in entsprechenden Fällen auf dieses aktuelle Urteil beziehen.