Rechts-News: Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Online-Archiven

04.05.2011

Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern Online-Archive urheberrechtlich geschützte Werke dauerhaft zum Abruf bereithalten dürfen.

Dem Urteil (BGH, Urt. v. 05.10.2010 - Az.: I ZR 127/09) lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Zeitung über eine Kunstausstellungseröffnung mit entsprechenden Bildern der Exponate berichtet hatte und diesen Artikel mittlerweile mehr als acht Jahre in ihrem Archiv online bereithielt.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst war der Ansicht, dass dies rechtswidrig sei. Ihrer Auffassung nach greife das dauerhafte Bereitstellen in die Urheberrechte der Künstler ein, deren Bilder im Rahmen der Ausstellungseröffnung abgebildet worden waren. Die Zeitung könne sich auch nicht auf die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 50 Urheberrechtsgesetz (UrhG) berufen, wonach über tagesaktuelle Ereignisse berichtet werden darf.

§ 50 UrhG lautet auszugsweise:

"§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse (...) ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig."

Das Gericht gab der Verwertungsgesellschaft Recht. Zu Beginn der Berichterstattung durfte sich die Zeitung zwar auf den Umstand berufen, dass die Geschehnisse tagesaktuell und die Verwendung der Bilder daher zulässig seien. Diese Befugnis aus § 50 UrhG räume dem Verlag jedoch kein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht ein. Dies sei auch der entscheidende Unterschied zu urheberrechtlichen Ausnahmevorschriften, die - wie z.B. das Zitatrecht - eine zeitlich unbegrenzte Nutzung ermöglichten.

Es handelt sich vorliegend um ein echtes Grundlagen-Urteil.

Zwar ging es im BGH-Fall um Bilder und nicht um journalistische Texte. § 50 UrhG gilt jedoch allgemein für alle urheberrechtlich geschützten Werke und beschränkt sich nicht nur auf Bilder. 

Durch diese Entscheidung erhalten somit auch Journalisten die Möglichkeit, ihre legitimen Rechte zu wahren. Denn jede Zeitung und jeder sonstige Verwerter muss zukünftig noch penibler darauf achten, dass nur die Werke bereitgehalten werden, an denen unbefristete Nutzungsrechte bestehen.

Gerade Journalisten und Fotografen, die häufig und regelmäßig über tagesaktuelle Ereignisse berichten, können und sollten somit Online-Archive auf "abgelaufene Inhalte" überprüfen. Werden sie fündig, steht ihnen ein entsprechender urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch zu, da die geschützten Werke ohne Erlaubnis verwendet wurden.