Rechts-News: Honorierung und Nachvergütung von freien Kreativen
Nicht selten haben freie Kreative, ob nun beispielsweise Journalisten, Drehbuchautoren oder Übersetzer, das Nachsehen, wenn es um eine angemessene Vergütung ihrer geistigen Arbeit geht. Sie sehen sich an die vorgegebenen Verträge der Verlage gebunden und scheuen häufig die Klärung oder Überprüfung festgelegter Vergütungs-Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dass dies nicht immer sinnvoll ist, zeigt die aktuelle Rechtsprechung zu Honorar- und
Nachvergütungsvereinbarungen.
Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung (Urt. v 20.02.2011 - Az.: I ZR 19/09) klargestellt, dass der Übersetzer eines Sachbuches oder belletristischen Werkes einen Nachvergütungsanspruch hat, wenn sich herausstellt, dass das ursprünglich vereinbarte Honorar unangemessen war. Auch wenn hier die Klage eines Übersetzers, der einem Verlag umfassende Nutzungsrechte eingeräumt und vertraglich keinen Nachvergütungsanspruch vereinbart hatte, durch die Vorinstanzen zunächst abgewiesen wurde, so hat das höchste deutsche Gericht dem
einen Riegel vorgeschoben. Insofern bleibt der BGH seiner Rechtsprechung zur angemessenen Vergütung von Übersetzern treu. Ganz ähnlich entschied auch das Kammergericht Berlin (Urt. v. 13.01.2010 - Az.: 24 U 88/09), als es einen Auskunftsanspruch des Drehbuchautors der erfolgreichen SAT.1-Fernsehserie "Der Bulle von Tölz" gegen den TV-Sender bejahte. Auch hier war ursprünglich ein Pauschalhonorar vereinbart worden - aufgrund des großen Erfolgs der Serie stand dem Urheber nun aber eine angemessene vertragliche Nachvergütung zu.
Dass dies möglich ist, liegt an dem sogenannten "Bestsellerparagraphen". Dieser findet sich in § 32 a UrhG und regelt die nachträgliche Erhöhung der Vergütung zu Gunsten des Urhebers. Danach hat der Urheber das Recht, eine Vertragsänderung zu verlangen, nach der er an den Erträgen angemessen zu beteiligen ist, wenn die ursprünglich vereinbarte Nutzungsvergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vorteilen und Erträgen des Werks steht.
Diese Entscheidungen sowie die Anwendung des "Bestsellerparagraphen" sind nicht nur für Übersetzer und Autoren interessant, sondern auch für Journalisten, die häufig eine pauschalierte Gesamtrechteübertragung vereinbaren. Aufgrund geänderter Umstände, besonderen Erfolgs oder weitergehender Nutzungen, hat der Journalist dann keine Möglichkeit angemessen vergütet zu werden. Viele Verlage vereinbaren zwar einen zunächst zulässigen "Buy-Out" in den AGB, machen aber die Vergütung weitergehender Nutzungen von "besonderen Absprachen" abhängig.
Das Kammergericht Berlin hat dies in seiner Entscheidung (Urt. v. 26.03.2010 - Az.: 5 U 66/09) als rechtswidrig erachtet. In der Urteilsbegründung heißt es daher auch, dass diese "gesonderte Absprache" schlimmstenfalls dazu führen kann, dass – wenn eine solche Absprache schlichtweg gar nicht getroffen wurde - die Gefahr für die Journalisten besteht, dass diese keinen Anspruch auf eine Nachvergütung haben. Dabei erklärte das Kammergericht, dass nicht bereits die pauschalierte Honorarvereinbarung für sämtliche übertragenen Nutzungen unzulässig und automatisch unangemessen ist.
Um den Journalisten im Vertrag nicht zu übervorteilen, setzt eine solche Vergütungsregelung jedoch voraus, dass diese Pauschale den freien Kreativen am voraussichtlichen Gesamtertrag des Werkes angemessen beteiligt. Wenn diese Beteiligung von einer "Absprache" abhängig gemacht wird, wird dem Verlag erlaubt, dass er auch überhaupt keine Vergütung für die weitergehende Nutzung zahlt. Daher kann bei einer solchen Vertragsklausel nicht von einer angemessenen Vergütung für zusätzliche Nutzungen im Sinne des Urheberrechts gesprochen werden. Das Kammergericht machte hier daher gegenüber den Verlagen, die derartige Klauseln verwenden, klar, dass ein solches Vorgehen den gesetzlichen Vorgaben widerspricht und daher nicht rechtmäßig ist.
Insgesamt können sich freie Kreative aller Branchen durch diese für sie positiven Entscheidungen gestärkt fühlen und sollten sich die Nachvergütungsansprüche nicht entgehen lassen.

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