Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV)
Für kontroverse Debatten in der Netzwelt sorgt derzeit die Novelle des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), die ab dem 01. Januar 2011 aller Voraussicht nach in Kraft treten wird. Wesentliche Neuerung ist die Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung von Internetangeboten – nach dem Vorbild der Altersstufen des Jugendschutzgesetzes. Das novellierte Gesetz betrifft alle in Deutschland, die Inhalte im Internet anbieten und ihren Sitz in der Bundesrepublik haben. Zu diesen Anbietern gehören sowohl Blogs als auch große kommerzielle Plattformen – also Websites und Blogs von Privatpersonen, Foren und Chats, journalistische Online-Portale, Internetauftritte von Unternehmen, gemeinnützige Dienste wie Wikipedia, Social Networks und Videoplattformen.
Keine Änderungen für journalistische Angebote
Ausgenommen von dieser Regelung sind nach § 5 Abs. 8 JMStV-E lediglich "Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien", an denen ein "berechtigtes Interesse" besteht. Journalistisch-redaktionelle Angebote können sich demnach auf § 5 Absatz 8 berufen, soweit sie Nachrichtenberichterstattung bzw. Berichterstattung zum "politischen Zeitgeschehen" enthalten. Portale wie Spiegel, Focus, Stern, die Seite der Tagesschau oder auch Blogs, die ebenfalls als ein quasi-journalistisches Angebot anzusehen sind, bleiben damit von den anstehenden Änderungen verschont.
Auch für Anbieter privater Websites, Social Networks, Foren oder kommerzieller Plattformen ändert sich mit der Neufassung wenig – solange diese keine "entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte" auf ihren Onlinepräsenzen darstellen. Entgegen anderslautender Berichte muss nicht jede Website künftig eine Alterskennzeichnung tragen. Vielmehr ist es zutreffend, dass der JMStV für solche Seiten gilt, die für Kinder und Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigende Angebote – bspw. gewaltverherrlichende oder pornographische Darstellungen – veröffentlichen. Die gesamte Vorschrift des § 5 Abs. 1 JmStV-E richtet sich daher nur an solche Anbieter, die jugendgefährdendes Material bereithalten. Diese müssen dem Gesetzestext nach künftig zwingend eine Altersklassifizierung vornehmen, wenn Angebote vorliegen, die als nichtredaktionell und gleichzeitig entwicklungsbeeinträchtigend einzustufen sind und für die bislang keine andere Zugangssicherung besteht.
Jugendschutzbeauftragter bleibt Ausnahme
Anbieter redaktioneller Inhalte müssen auch nach der Novelle des JMStV im Normalfall keinen Jugendschutzbeauftragten benennen. Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist daher nur erforderlich, wenn nichtjournalistische Telemedien jugendgefährdende Inhalte anbieten. Dann muss im Impressum der betreffenden Seite künftig auch die Anschrift und E-Mail-Adresse des Beauftragten genannt werden.
Der DFJV begrüßt Verbesserungen auf dem Feld des Jugendmedienschutzes ausdrücklich. Die aktuell anstehenden Änderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages lassen jedoch in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und definitorischen Unschärfe, gekennzeichnet von handwerklichen Schwächen in der Gesetzesformulierung, unterschiedliche Auslegungen zu und verkomplizieren ein ohnehin komplexes Themengebiet. Allgemein steht die Frage im Raum, ob die Änderungen überhaupt geeignet sind, einen besseren Jugendschutz zu etablieren. Denn in der Regel reagieren Anbieter auf Restriktionen dieser Art, indem sie ihren Serverstandort wechseln – das Angebot wird dann im Ausland gehostet und dadurch dem Zugriff der deutschen Behörden entzogen. Große Teile der Netzgesellschaft, Politiker, Juristen und Medienpädagogen sehen daher bereits heute viele Teile der Novelle in der Praxis als undurchführbar an.

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