Landgericht Hamburg zieht Grenzen des redaktionellen Bearbeitungsrechts
Ein aktuelles Urteil der 8. Zivilkammer des LG Hamburg vom 22.10.2010 untersagt einem Verlag, redigierte Texte eines Autors zu veröffentlichen. Geklagt hatte ein freier Autor, der mit der Bearbeitung einer seiner Artikel unzufrieden war. Das Gericht hat dem Journalisten Recht gegeben und die weitere Verbreitung des besagten Beitrags verboten.
Das Gericht befindet in seiner Entscheidung, dass für Werke, welche in ihrer Form erheblich verändert werden, ein evident unzulässiger Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht vorliegt und somit das Redigieren von Texten innerhalb einer Zeitschriftenredaktion eine unzulässige Bearbeitung eines Werkes darstellt, die in das Recht des Urhebers aus § 14 UrhG eingreift, wenn dieser nicht der Änderung seiner Texte zugestimmt hat oder der Nutzungszweck bestimmte Änderungen unumgänglich macht. Auch eine eingeräumte Änderungsbefugnis findet ihre Grenze beim Urheberpersönlichkeitsrecht. Grobe Entstellungen können demnach stets verhindert werden.
LG Hamburg 308 O 78/10
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