DFJV begrüßt Gesetzentwurf zur Stärkung der Pressefreiheit
Damit Journalisten ohne Angst vor Strafverfolgung recherchieren können, werden sie zukünftig nicht mehr wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat verfolgt, wenn sie ihnen zugespielte Dienstgeheimnisse veröffentlichen. Die Pflicht, bestimmte Informationen geheim zu halten, trifft nur die jeweilige Amtsperson – nicht aber den Journalisten. Einen Gesetzentwurf diesen Inhalts zur Stärkung der Pressefreiheit hat nach Meldung des Bundesjustizministeriums das Kabinett am 25.08.2010 beschlossen.
Ergänzung des § 353b StGB soll Schutz von Journalisten und Informanten verbessern
Das «Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit» sieht eine Ergänzung des § 353b StGB vor. Darin wird Amtsträgern, die ein Dienstgeheimnis verraten, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gedroht. Zukünftig wird ein neuer Absatz die Anwendung der «Beihilfe zum Geheimnisverrat» ausschließen. Er sieht vor, dass Journalisten bei Veröffentlichungen von Material, das ihnen zugespielt wurde, nicht mehr wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat verfolgt werden können.
Beschlagnahme bei Journalisten künftig erst bei dringendem Tatverdacht
Darüber hinaus soll der Schutz von Journalisten vor Beschlagnahme verbessert werden. Künftig soll nicht bereits ein einfacher, sondern erst ein dringender Tatverdacht gegen den Journalisten ausreichen, um eine Beschlagnahme anzuordnen.
Hintergrund: Cicero-Urteil des BVerfG
Mit dem Gesetzentwurf werden laut Deutscher Presse-Agentur dpa die Vorgaben umgesetzt, die das Bundesverfassungsgericht mit dem so genannten Cicero-Urteil von 2007 gemacht hat. Die Richter entschieden damals, dass eine Razzia bei der Zeitschrift «Cicero» im Jahr 2005 gegen das Grundgesetz verstieß. Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktionen seien verfassungswidrig, wenn sie allein dem Zweck dienten, die undichte Stelle etwa in einer Behörde zu finden, über die vertrauliche Informationen an die Medien gelangt sind, so das BVerfG (NJW 2007, 1117). Die Staatsanwaltschaft hatte bei der Zeitschrift «Cicero» im Jahr 2005 ermittelt, weil in einem Artikel aus einem Bericht des Bundeskriminalamtes zitiert wurde, der als «Verschlusssache» gekennzeichnet war.
Quelle:
http://beck-aktuell.beck.de

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