Bundesgerichtshof stärkt Pressefreiheit bei Bildberichterstattung

26.06.2008

24.06.2008

Der VI. Zivilsenat des BGH hat heute Klage der früheren Ministerpräsidentin von Schleswig-Holstein, Heide Simonis (SPD), gegen die "Bild"-Zeitung zurückgewiesen (AZ: VI ZR 156/06).

Die „Bild“ hatte am Tag von Simonis' Ausscheiden aus dem Ministerpräsidentenamt Fotos von ihr beim Einkaufen gemacht. Die Bilder seien „Bildnisse der Zeitgeschichte“, so die Karlsruher Richter. Sie waren der Ansicht, es habe ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit daran bestanden, wie sich Simonis unmittelbar nach dem Ende ihrer zwölfjährigen Amtszeit verhalten hatte. Simonis müsse sich als politische Person ein „gesteigertes Informationsinteresse“ gefallen lassen. Die Fotos stünden im Zusammenhang mit der politischen Debatte, auch dann, wenn sie nachdem sie aus dem Amt ausgeschieden sei.

Nach dem vierten gescheiterten Anlauf zur Ministerpräsidentenwahl durch die Landtagsabgeordneten folgten drei Fotografen der "Bild"-Zeitung Simonis in das Einkaufszentrum, um Fotos von ihr bei den privaten Einkäufen zu machen. Einzelne Bilder erschienen dann im Heft am Folgetag unter der Überschrift „Danach ging Heide erst mal shoppen“.

Das Gericht hat ferner einen Auskunftsanspruch abgelehnt, bei dem es um Fotos vom darauffolgenden Tag ging. An diesem Tag bestand das Informationsinteresse der Öffentlichkeit noch weiterhin, so dass dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin kein Vorrang vor dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten zuzurechnen sei.

Insbesondere betonte der BGH, ein Vernichtungs- oder Herausgabeanspruch über die Fotos vom Folgetag bestünde nicht. Dies sei „ein schwerer Eingriff in das Recht der Presse zur Vorhaltung eines Pressearchivs“.