Gesetzgeber begünstigt Kopierer fremder Texte und Bilder

24.05.2008

23.05.2008

Die unberechtigte Verwendung fremder Texte und Bilder, die urheberrechtlich geschützt sind, führt lediglich zu einem Schadenersatzanspruch des Urhebers gegen den Verwender in einfacher Höhe des üblichen Honorars. Das ist eine der zentralen Regelungen im sogenannten „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“, das der Bundesrat heute beschlossen hat.

Nachdem der Bundestag diese Fassung bereits beschlossen hatte, wurden vom Rechtsausschuss diverse Verbesserungsvorschläge unterbreitet, die von der Länderkammer nun aber ignoriert wurden. Zu den vorgesehenen Änderungen gehörte auch, dass anstatt des Schadenersatzanspruchs in einfacher Honorarhöhe das doppelte Honorar gefordert werden könne.

Der DFJV kritisiert die Honorarregelung scharf: Das Wort "Verbesserung" im Namen des Gesetzes kann nicht ernst gemeint sein. Nach seiner Ansicht fördert das Gesetz den Diebstahl fremden geistigen Eigentums, weil das übliche Honorar nur gezahlt werden muss, wenn der Urheber von der unberechtigten Verwendung erfährt und diese rechtlich, nötigenfalls gerichtlich, durchsetzt. Der Urheber muss demnach zwei Hürden überspringen, um das ihm ohnehin zustehende Entgelt zu erhalten. Der Kopierer dagegen geht trotz illegaler Handlung kaum ein Risiko ein: Wird er ertappt, erhält er keine zusätzliche Strafe. Nur die mindestens doppelte Honorarhöhe hätte eine abschreckende Wirkung gehabt.