Schleichwerbung häufigster Anlass für Rügen des Presserates

30.11.2007

30.11.2007

Der Deutsche Presserat sprach am 29. November allein sieben Rügen wegen des Verstoßes gegen Ziffer 7 des Pressekodex aus, der  zur Trennung zwischen Redaktion und Werbung verpflichtet.

Eine öffentliche Rüge erhielt das Magazin COSMOPOLITAN für den  redaktionellen Hinweis auf Produkte eines Kosmetikherstellers. Diese wurden am Ende eines Interviews mit einem Juror der Casting-Show "Germany's Next Topmodel" genannt und mit Text und Bild hervorgehoben. Für die Heraushebung dieser Produkte aus einer Palette ähnlicher Pflegemittel sah der Beschwerdeausschuss keinen redaktionellen Anlass. Die Darstellung hat werblichen Charakter und überschreitet damit die Grenze zur Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2. Diese besagt: „Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material."

Das Gremium kritisierte zudem, dass der Leser nicht darüber informiert wird, dass eine Kooperation zwischen COSMOPOLITAN und "Germany's Next Topmodel" besteht. Ein solcher Hinweis auf ein Eigeninteresse des Verlages wäre nach Ziffer 7 notwendig gewesen. Diese lautet: "Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versucheab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein."

Ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen den Trennungsgrundsatz wurde die Zeitschrift RUBIN gerügt. Diese hatte in zwei Beiträgen eine Wund- und Heilsalbe sowie eine Fußcreme vorgestellt. Bei diesen Produkten erkannte der Beschwerdeausschuss kein Merkmal, das ihre exklusive Erwähnung im redaktionellen Teil gerechtfertigt hätte. Die Pflegemittel wurden ohne Begründung aus einer Palette gleichartiger Wettbewerbsprodukte hervorgehoben. Auch dies überschreitet die Grenze zur Schleichwerbung.

Aufgrund derselben Richtlinie gerügt wurde die Zeitschrift MATADOR, die ein Model vor einem geöffneten Kühlschrank zeigte. In dem Kühlschrank war deutlich eine Vielzahl von Verpackungen einer einzigen Eissorte zu sehen. Dieses Product-Placement ist Schleichwerbung. Gleiches gilt für diverse Veröffentlichungen in UMBAUEN UND MODERNISIEREN und DAS EINFAMILIENHAUS, die ebenfalls gerügt wurden. Die Zeitschriften hatten in mehreren Artikeln jeweils über die Produkte eines einzigen Herstellers berichtet. Diese Veröffentlichungen besitzen eindeutigen PR-Charakter.

Wegen nicht ausreichend gekennzeichneter Werbung wurden DAS NEUE BLATT und eine Extraausgabe der ELTERN FAMILY-Beilage QUIX! gerügt. Die Zeitschriften hatten Anzeigen veröffentlicht, die für den Leser nicht als solche erkennbar waren. Hiermit wurde gegen Richtlinie 7.1 des Pressekodex verstoßen, die besagt: „Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch Kennzeichnung und/oder Gestaltung erfolgen. Im Übrigen gelten die werberechtlichen Regelungen.“

Die beiden Vorsitzenden der Beschwerdeausschüsse, Peter E. Tiarks und Manfred Protze, wiesen angesichts der Vielzahl an Verstößen gegen die Ziffer 7 des Pressekodex erneut auf die Bedeutung des Trennungsgrundsatzes hin. Nur die Presse, die frei von Werbeeinflüssen ist, wahrt ihre Glaubwürdigkeit bei den Lesern.

Dem Trend, Werbung und redaktionelle Inhalte miteinander zu vermischen, muss nach Ansicht des Deutschen Fachjournalisten-Verbandes dringend Einhalt geboten werden. "Solche Vorgänge erschüttern das allgemeine Vertrauen in den Journalismus und schaden dem Ansehen aller Kollegen", so Thomas Dreesen, Vorstand des DFJV.