BGH lehnt vorbeugendes Fotoverbot für Prominente ab
14.11.2007
Die Gerichte haben in den letzten Jahren die Rechte von Prominenten gegen die Veröffentlichung unerwünschter Privatfotos gestärkt. Die Persönlichkeitsrechte übersteigen hier regelmäßig die mit der Pressefreiheit verbundenen Rechte, zumindest dann wenn kein Informationsbedürfnis besteht.
Ob die Abwehrrechte nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft gelten können, war Verhandlungsgegenstand vor dem Bundesgerichtshof. Angestrebt wurde ein Verbot von „im Kern gleichartigen Bildern“ aus dem Privatleben von Prominenten. Das Gericht hat ein solches vorbeugendes Fotoverbot nun abgelehnt (AZ: VI ZR 265/06 sowie 269/06 vom 13. November 2007).
Zur Begründung führte das Gericht aus, Unterlassungsansprüche bestünden nur für ganz konkrete Fälle. Zukünftigen Fotos mangelt es jedoch an dieser Konkretheit. „Wir stehen vor unüberwindlichen Schwierigkeiten, wenn wir eine solche Abwägung bei Bildern vornehmen sollen, die wir gar nicht kennen und von denen wir nicht wissen, in welchem Kontext sie stehen“, erklärte die BGH-Vizepräsidentin Gerda Müller.
Für Redaktionen bedeutet dieses Urteil, dass geforderte Unterlassungserklärungen nur für konkrete, bereits existierende Fotos abgegeben werden müssen. Eine Unterlassungserklärung für noch nicht geschossene Fotos muss nicht abgegeben werden.

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