DFJV warnt: Journalisten explizit vom Stalking freistellen
11.05.2006
Der Bundestag hat heute in erster Lesung zwei Gesetzesvorschläge von Bundesregierung und Bundesrat zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen beraten. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sieht jetzt gute Chancen für einen umfassenden strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern, nachdem ihre Initiative in der letzten Legislaturperiode vom Bundesrat abgelehnt wurde.
Als Kompromiss haben sich die Bundesregierung und die Länder auf folgenden Textvorschlag verständigt:
§ 241b StGB: Nachstellung
(1) Wer einen Menschen unbefugt belästigt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder eines anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
„Problematisch an dieser Formulierung ist in unseren Augen, dass aus ihr nicht klar hervorgeht, dass Journalisten grundsätzlich nicht als Stalker anzusehen sind. Diese Gefahr könnte bestehen, wenn sich Prominente von Journalisten belästigt fühlen“, gibt Manuela D. Fabro, Vorstandsvorsitzende des DFJV zu bedenken.
Das Bundesjustizministerium beschwichtigt diese Überlegungen, indem es erklärt, der Tatbestand des Stalking sei so ausgestaltet, dass der grundrechtlich geschützte Bereich der Pressefreiheit bei der Berichterstattung und bei der Informationsbeschaffung nicht erfasst wird. Soweit die Pressetätigkeit nicht bereits über das Merkmal „unbefugt“ aus dem Anwendungsbereich der Norm ausscheidet, sind etwa auch -presserechtlich zulässige - wiederholte Aufforderungen eines Journalisten an einen Betroffenen, zu einem bestimmten Vorwurf Stellung zu nehmen, nicht „beharrlich“ im Sinne des Tatbestandes.
„Diese Aussage ist zwar eine Klarstellung, aber letztlich nur eine momentane Interpretation des Ministeriums. Solange eine Ausnahmeregelung für Journalisten nicht in den Gesetzestext aufgenommen wird, ist nicht sicher, dass Gerichte künftig anders entscheiden werden“, beklagt Fabro.

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