Rechts-News: Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes – Kreis der Versicherten wird kleine
Wie bereits in einer vorhergehenden Rechts-News berichtet, bietet die Künstlersozialkasse (KSK) Künstlern und Publizisten enorme Vorteile. Das Interesse, bei der KSK versichert zu sein, ist groß. Um aber überhaupt in den Kreis der Auserwählten zu gelangen, muss der Interessent nachweisen, dass er Künstler oder Publizist im Sinne des Gesetzes ist. Die Definition eines Versicherten lautet bislang wie folgt:
„§ 2
(…) Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist“.
Es liegt auf der Hand, dass gerade die Formulierung „…oder in anderer Weise…“ zu vielen Unsicherheiten geführt hat. Darunter konnte fast jede Tätigkeit, die auch nur ansatzweise etwas mit dem Veröffentlichen oder Verbreiten einer Meinung zu tun hatte, gefasst werden. Dies hatte in der Vergangenheit folgende Konsequenzen:
Da das Interesse, Mitglied in der KSK zu werden grundsätzlich sehr groß ist, haben sich z. B. sogar Redner von Trauerfeiern gemeldet und baten um einen Versicherungsschutz. Begründet wurde dies damit, dass auch Trauerreden unter die offene und schwammige Formulierung „…oder in anderer Weise“ fallen würden. Schließlich seien auch Trauerreden Aussagen, die an die Öffentlichkeit gerichtet würden. Die Sozialgerichte hatten dieses Merkmal ebenso weit ausgelegt und der KSK aufgegeben, den Trauerredner in den Kreis der Versicherten aufzunehmen.
Aufgrund dieser ausufernden Entwicklung hat der Bundestag Ende 2011 beschlossen, dass sich der Gesetzestext hinsichtlich dieser Formulierung ändern soll:
„ § 2
(…) Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist“.
Es handelt sich um einen kleinen, feinen Unterschied, da es nunmehr heißt „…in ähnlicher Weise…“.
In der Gesetzesbegründung selbst heißt es, dass es einer Klarstellung des Merkmals „publizistische Tätigkeit“ bedarf. Danach soll die publizistische Tätigkeit der eines Journalisten oder Schriftstellers vergleichbar sein. In der aktuellen Pressemitteilung der CDU/CSU-Fraktion solle „…das hohe Gut der künstlerischen Freiheit und der Pressefreiheit mit Leben“ gefüllt werden. Der beliebigen Erweiterung des Kreises der Berechtigten solle „Einhalt geboten“ werden.
Mag diese geänderte Formulierung noch so banal klingen, in der Realität hat sie gleichwohl enorme Auswirkungen. Denn der Kreis der Versicherten wird sich künftig dezimieren. Zwar haben die bisher Versicherungspflichtigen, die nach der Neufassung möglicherweise nicht mehr in den Genuss der KSK-Vorteile kommen würden, nichts zu befürchten. Denn nach eigenen Angaben überprüft die KSK zunächst nicht obligatorisch sämtliche Mitgliedschaften. Dies ist zeitlich und personell nicht machbar. Grundsätzlich ausgeschlossen wird es aber nicht.
Für den klassischen Journalisten, der typischer Weise unter das Berufsbild der Versicherten fällt, wird sich künftig sehr wahrscheinlich nichts ändern. Zumal es in der Gesetzesbegründung heißt, dass die publizistische Tätigkeit mit der eines Journalisten vergleichbar sein soll. Da der Journalist hier explizit als "Vergleichsmodell" genannt wird, wird er im Zweifel immer zum Kreis der Versicherten zählen. Laut KSK ergeben sich daher keine Auswirkungen auf die sogenannten „Katalogberufe“. Dies bedeutet, dass die Berufe, die naturgemäß sehr nah an der schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeit sind, auch künftig unter die neue Regelung fallen werden. Bei den Katalogberufen handelt es sich zum Beispiel um Redakteure, wissenschaftliche Mitarbeiter, Autoren, Dichter, Drehbuchautoren oder aber auch Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
Schwierig wird es künftig eher für diejenigen, deren Tätigkeit weit vom Bild des Journalisten oder Schriftstellers entfernt ist. Hier muss ein Bezug zum Schriftsteller oder Journalisten klar nachgewiesen werden. Andernfalls wird die KSK die Mitgliedschaft aufgrund der neuen Formulierung ablehnen dürfen.
Personen, die weder selbständig noch erwerbsmäßig und weit entfernt einer ähnlichen publizistischen Tätigkeit sind, beispielsweise Blogger, Rechercheure oder technische Redakteure, deren Arbeitsergebnisse kaum eigene Gedanken enthalten, werden möglicherweise zukünftig Probleme bekommen. Trauerredner jedenfalls – so viel steht fest – werden nun auf die KSK-Privilegien verzichten müssen.

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