DL-InfoV – Abmahnwelle droht: Neue Informationspflichten – auch für Journalisten!

11.06.2010

Mit dem 17.05.2010 ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) in Kraft getreten, und zwar ohne Übergangsfrist

Diese Verordnung enthält eine Reihe von Informationspflichten, die sogenannte Dienstleistungserbringer zu erfüllen haben. 

Die Verordnung nimmt dabei (selbständige) Journalisten als Gruppe nicht aus – der „persönliche Anwendungsbereich“ der Verordnung ergibt sich aus ihrem § 1: Dieser verweist seinerseits auf eine europäische Richtlinie, in der der Anwendungsbereich negativ gefasst ist, das heißt sie zählt nicht auf, wer verpflichtet ist, sondern welche Tätigkeiten ausgenommen sind. 

Ob diese weiteren Informationspflichten nun sinnvoll sind oder nicht, darüber lässt sich vortrefflich streiten, sie sind gleichwohl einzuhalten. Wer sie missachtet, muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen (Bußgeld, Abmahnung, möglicherweise Schadensersatz oder andere Rechtsfolgen). 

Deswegen sollte jeder, der in den Anwendungsbereich fällt, seinen Pflichten baldmöglichst nachkommen, auch wenn das mit einem unangenehmen bürokratischen Aufwand verbunden ist. Besonders ärgerlich ist dabei, dass keineswegs vollkommen klar ist, was denn genau zu leisten ist. Im Zweifelsfall muss der Anwender daher überlegen, ob er lieber mehr preisgibt oder das Risiko eingehen will, sich rechtlichen Konsequenzen auszusetzen. Angesichts des hohen Streitwerts und der damit verbundenen Kosten sollte man sich das gut überlegen. Klarheit wird erst im Laufe der Zeit entstehen, wenn es Konkretisierungen durch die Rechtsprechung gibt.  

Ein Beispiel zur Verdeutlichung 

In § 2 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung heißt es, dass gegebenenfalls Angaben zu einer Berufshaftpflichtversicherung zu tätigen seien, und zwar insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich. Das Wort insbesondere drückt aus, dass es sich um eine nicht abschließende Aufzählung handelt, dass also noch weitere Angaben erforderlich sind oder zumindest sein können. Was soll man nun also alles aufzählen? Problematisch ist das vor allem deswegen, weil die Verordnung zugleich verlangt, dass die Angabe in klarer und verständlicher Form zu erfolgen hat und zu umfassende Angaben wiederum als Verstoß gegen diese Vorgabe verstanden werden können. Sicher ist somit nur, dass man wohl kaum sämtliche – seitenlangen – Bedingungen des Versicherungsvertrages anzugeben hat. 

Für Journalisten stellt sich diese konkrete Frage allerdings nicht mit der gleichen Dringlichkeit wie für Berufsgruppen, die gesetzlich zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind – auch wenn für Journalisten eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung sehr zu empfehlen ist, ist sie doch nicht vorgeschrieben. Macht ein Journalist keine Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, so wird ein Dritter in der Regel gar nicht wissen, dass der Journalist eine solche Versicherung unterhält und so die Angabe auch nicht vermissen können. 

Den Wortlaut der Verordnung findet man im Bundesgesetzblatt, das – wenn auch nur in inoffizieller Fassung - im Internet unter http://www.bgbl.de abrufbar ist (allerdings: nur einsehbar, nicht ausdruckbar). Weitere unverbindliche Fassungen finden sich im Internet, z. B. unter http://bundesrecht.juris.de/dlinfov. Wenn auch – wenn es hart auf hart kommt – unverbindlich, dürfte der Text dort doch im Regelfall zutreffen (aber: Änderungen werden nicht immer zeitnah umgesetzt).  

Was gebietet die DL-InfoV? 

Die DL-InfoV verlangt bestimmte Angaben:

In § 2 finden sich aufgelistet die Informationen, die stets zur Verfügung zu stellen sind sowie auf welche Weise die Informationen zur Verfügung zu stellen sind. 

In § 3 ist ausgeführt, welche Informationen normalerweise nur „auf Anfrage“ zur Verfügung gestellt werden müssen, allerdings regelt diese Vorschrift auch, dass einige davon wiederum in sogenannte „ausführlichen Informationsunterlagen“ auch ohne Anfrage zur Verfügung zu stellen sind. Dabei ist noch nicht abschließend geklärt, was man genau unter „ausführlichen Informationsunterlagen“ zu verstehen hat. 

§ 4 regelt Pflichten zur Preisangabe, in Ergänzung zu bereits vorhandenen Pflichten (z. B. nach der Preisangabenverordnung). 

In § 5 findet sich ein Verbot diskriminierender Bestimmungen (was so für Journalisten kaum je relevant werden dürfte). 

Was ist konkret zu tun? 

Nehmen Sie sich Zeit, um sich gründlich mit dem Text der DL-InfoV zu befassen – wenn Sie die Kosten bedenken, die im Falle eines Verstoßes auf Sie zukommen können, dürfte sich der Aufwand rechnen. Seien Sie dabei sehr sorgfältig, überlegen Sie sich, welche Punkte irgendwie auf Ihre Tätigkeit zutreffen könnten und wie Sie darüber – entsprechend den rechtlichen Vorgaben – informieren wollen. 

Die DL-InfoV lässt sich dabei wie eine Checkliste lesen. 

Der Einfachheit halber könnten Sie über alles informieren, dann brauchen Sie nicht zwischen stets und nur auf Anfrage verfügbar zu machenden Informationen und solchen, die in ausführliche Informationsunterlagen aufzunehmen sind, zu trennen. 

Natürlich können Sie auch nur genau das umsetzen, was nach der Verordnung zwingend erforderlich ist. Je enger Sie dabei jedoch vorgehen, desto größer ist das Risiko, dass Sie möglicherweise hinter den Anforderungen der Verordnung (in der noch nicht bekannten Auslegung der künftigen Rechtsprechung!) zurückbleiben und sich somit vielleicht unnötig rechtlichen Konsequenzen aussetzen. 

Wenn Sie eine Website betreiben, können Sie z. B. dort ein Informationsblatt einstellen, das Sie auch im Rahmen von Vertragsanbahnungen Ihrem Auftraggeber zukommen lassen (z. B. einfach als Anhang zu einer E-Mail). 

Was Sie nicht machen sollten: Einfach ein Muster übernehmen – jeder Fall ist individuell, ein Muster sollte nie mehr als eine Anregung sein. 

Was man sonst noch wissen sollte … 

Beachten Sie, dass es auch noch diverse weitere Informationspflichten gibt, die davon abhängen, wie Ihre berufliche Tätigkeit konkret aussieht, einschließlich ob Sie eine Webpräsenz unterhalten und – gegebenenfalls – in welcher Rechtsform Ihre Unternehmung geführt wird. 

Solche Pflichten finden sich z. B. im Telemediengesetz (TMG), in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung BGB-InfoV), in der Preisangabenverordnung (PAngV), im Handelsgesetzbuch (HGB), im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und im Aktiengesetz (AktG)

Was ist zu tun, wenn eine Abmahnung eintrifft? 

Wenn eine Abmahnung eintrifft, ist schnelles und richtiges Handeln angezeigt. Lassen Sie sich zuviel Zeit oder machen Sie Fehler (oder gar beides), riskieren Sie unnötige Kosten. 

Da hier sehr viele verschiedene Optionen denkbar sind (sowohl hinsichtlich der möglichen Sachverhalte als auch hinsichtlich der Reaktionen) und für Sie kaum einschätzbar sein wird, was zu tun ist und zudem etliche „Fallen“ lauern, sollten Sie sich im Fall des Falles an einen (spezialisierten!) Rechtsanwalt wenden. Dadurch entstehen zwar im Regelfall für Sie Kosten, wenn Sie aber „auf eigene Faust“ vorgehen, müssen Sie damit rechnen, dass es noch wesentlich teurer wird. Wenn Sie Mitglied in einem Berufsverband sind, sollten Sie prüfen, ob Sie dort möglicherweise eine kostenlose (Erst-)Beratung erhalten können. 

Ihr 

Frank C. Biethahn 

Frank C. Biethahn ist bundesweit tätiger Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Urheberrecht, Medien- und Presserecht und Inhaber einer Kanzlei im Raum Hamburg. Er verantwortet für den DFJV die rechtliche Mitgliederberatung. (Anmerkung der Redaktion)